Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erbringung von Leistungen durch die MZGN GmbH
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der MZGN GmbH, Bahnhofstraße 31, 94032 Passau, nachfolgend „MZGN“, und ihren Auftraggebern.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geschlossen.
1.3 Für das Vertragsverhältnis gelten in folgender Reihenfolge:
- individuell bestätigte Vereinbarungen und Leistungsänderungen,
- das angenommene Angebot einschließlich seiner Leistungsbeschreibung,
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bei Widersprüchen geht die jeweils vorrangige Regelung vor.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn MZGN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Angebote von MZGN sind für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum verbindlich, sofern im Angebot keine abweichende Gültigkeitsfrist genannt ist. Nach Ablauf dieser Frist kann MZGN das Angebot bestätigen, anpassen oder zurückziehen.
2.2 Eine Annahme mit Änderungen oder Ergänzungen gilt als neues Vertragsangebot des Auftraggebers. Dieses wird erst durch eine Bestätigung von MZGN verbindlich.
2.3 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot in Textform annimmt oder eindeutig den Beginn der angebotenen Leistung verlangt. Die Annahme kann insbesondere durch Unterzeichnung des Angebots, per E-Mail, über ein elektronisches Freigabesystem oder durch eine eindeutige Auftragserteilung erfolgen.
2.4 Mündliche Vereinbarungen werden von MZGN in Textform dokumentiert. Schweigen auf eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Zustimmung zu darin enthaltenen Abweichungen oder zusätzlichen Leistungen.
2.5 Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Angebot Textform vorgesehen ist, genügen insbesondere E-Mail und elektronisch übermittelte Dokumente. Eine strengere Form gilt nur, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Leistungsumfang und rechtliche Einordnung
3.1 Art und Umfang der von MZGN geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung.
3.2 Die Kalkulation und Leistungserbringung beruhen auf den Anforderungen und Informationen, die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannt sind und vom Auftraggeber bereitgestellt wurden.
3.3 Die rechtliche Einordnung der vereinbarten Leistungen richtet sich nach ihrem tatsächlichen Inhalt. Beratungs-, Betreuungs- und sonstige tätigkeitsbezogene Leistungen werden als Dienstleistungen erbracht. Soweit MZGN die Herstellung eines konkret vereinbarten Arbeitsergebnisses schuldet, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen für Werkleistungen sowie die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Abnahme und Mängeln.
3.4 In Angeboten beschriebene Ziele geben die fachliche Ausrichtung, den Zweck und die angestrebte Wirkung der Leistung wieder. Sie stellen keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen, kommunikativen oder technischen Erfolg dar. Eine Garantie besteht nur, wenn MZGN sie im Angebot ausdrücklich als solche, als verbindlichen Mindestwert oder als zugesicherte Beschaffenheit bezeichnet.
3.5 MZGN ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeitende, freie Mitarbeitende und Subunternehmer einzusetzen. MZGN bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erbringung der eigenen vertraglichen Pflichten verantwortlich.
3.6 Soweit eingesetzte Personen Zugang zu vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten erhalten, verpflichtet MZGN sie entsprechend den geltenden Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen.
3.7 Die Zusammenarbeit ist nicht exklusiv, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde. MZGN darf auch für andere Unternehmen derselben oder einer vergleichbaren Branche tätig werden. Vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse und ausschließlich für den Auftraggeber entwickelte, noch nicht veröffentlichte Konzepte werden dabei nicht offengelegt oder für andere Auftraggeber verwendet.
3.8 Eine Wettbewerbs- oder Branchenausschließlichkeit muss ausdrücklich vereinbart werden. Umfang, Dauer und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
4. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
4.1 Änderungen und Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs werden vor der Bearbeitung abgestimmt. MZGN informiert den Auftraggeber über die absehbaren Auswirkungen auf Vergütung, Leistungsumfang und Zeitplan.
4.2 Zusätzliche Leistungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, beauftragt und freigegeben werden. Bis zur Freigabe erbringt MZGN die Leistungen im bisher vereinbarten Umfang.
4.3 Zusätzlicher Aufwand wird zum im Angebot vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Ist kein Stundensatz vereinbart, gilt der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige Stundensatz von MZGN.
4.4 Nachträgliche Änderungen an bereits freigegebenen Inhalten, Konzepten, Strukturen, Texten oder Gestaltungsrichtungen gelten als zusätzliche Leistungen, soweit sie nicht der Beseitigung eines berechtigten Mangels dienen.
5. Mitwirkung des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Unterlagen, Materialien, Zugänge und Freigaben vollständig, rechtzeitig und in geeigneter Form bereit.
5.2 Beide Parteien benennen für das Projekt jeweils eine zentrale Ansprechperson. Die vom Auftraggeber benannte Ansprechperson ist berechtigt, im üblichen Projektumfang Rückmeldungen zu geben, Zwischenstände freizugeben und erforderliche Entscheidungen zu übermitteln.
5.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine Ansprechperson intern abgestimmte und verbindliche Rückmeldungen übermittelt. Änderungen der Ansprechperson oder Einschränkungen ihrer Entscheidungsbefugnis sind MZGN unverzüglich in Textform mitzuteilen.
5.4 MZGN darf auf die mitgeteilte Entscheidungsbefugnis vertrauen, bis ihr eine Änderung mitgeteilt wird. Die Beauftragung zusätzlicher kostenpflichtiger Leistungen setzt eine Freigabe durch eine entsprechend bevollmächtigte Person voraus.
5.5 Rückmeldungen und Korrekturen sind innerhalb der vereinbarten Fristen vollständig und gebündelt zu übermitteln. Widersprüchliche Rückmeldungen mehrerer Beteiligter muss MZGN erst bearbeiten, wenn eine konsolidierte Entscheidung vorliegt.
5.6 Im Angebot enthalten sind ausschließlich die dort genannten Korrekturrunden oder Stundenkontingente. Zusätzliche Korrekturen, nachträgliche Änderungen bereits freigegebener Inhalte oder Gestaltungsrichtungen sowie widersprüchliche oder nicht gebündelte Rückmeldungen werden nach vorheriger Information zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
5.7 Verzögerungen und zusätzlicher Aufwand aufgrund unvollständiger, verspäteter, widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Zuarbeit gehen nicht zulasten von MZGN.
6. Zwischenfreigaben und Projektentscheidungen
6.1 Zwischenstände und Entscheidungsgrundlagen werden dem Auftraggeber zur Prüfung und Freigabe vorgelegt, soweit dies im Projektablauf vorgesehen ist.
6.2 Rückmeldungen und Freigaben sind innerhalb der vereinbarten Frist, mangels abweichender Vereinbarung innerhalb von zehn Werktagen, in Textform zu übermitteln.
6.3 Eine erteilte Zwischenfreigabe ist für den weiteren Projektverlauf verbindlich. Änderungen an bereits freigegebenen Arbeitsergebnissen gelten als zusätzliche Leistungen, soweit sie nicht der Beseitigung eines berechtigten Mangels dienen.
6.4 Eine ausbleibende Rückmeldung gilt nicht automatisch als Freigabe. Sie kann jedoch zu einer Verschiebung des Zeitplans und einer Neuplanung entsprechend den verfügbaren Kapazitäten führen.
7. Projekttermine und Fristen
7.1 Projekttermine und Fertigstellungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in einer Projektvereinbarung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sonstige Zeitangaben sind Planungswerte.
7.2 Vereinbarte Fristen beginnen erst, wenn die erforderliche Anzahlung eingegangen ist und der Auftraggeber alle für den jeweiligen Projektschritt erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge und Freigaben vollständig bereitgestellt hat.
7.3 Verzögert sich die Leistung durch verspätete Mitwirkung, zusätzliche Anforderungen, nachträgliche Änderungen oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Umstände, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen.
7.4 MZGN ist in diesen Fällen berechtigt, den weiteren Projektablauf entsprechend den verfügbaren Kapazitäten neu zu planen.
7.5 Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar und im Projektablauf sinnvoll sind.
8. Projektunterbrechung
8.1 Bleibt eine für die Fortführung des Projekts erforderliche Rückmeldung, Freigabe, Information oder Zuarbeit des Auftraggebers länger als 30 Kalendertage aus, gilt das Projekt als durch den Auftraggeber unterbrochen.
8.2 MZGN kann in diesem Fall die bis dahin erbrachten Leistungen und angefallenen Fremdkosten abrechnen. Vereinbarte Termine und Zeitpläne verlieren ihre Verbindlichkeit.
8.3 Die Wiederaufnahme erfolgt nach erneuter Abstimmung und entsprechend den dann verfügbaren Kapazitäten. Der Aufwand für erneute Einarbeitung, Planung und Abstimmung wird zum vereinbarten Stundensatz berechnet.
8.4 Bleibt die erforderliche Mitwirkung länger als 90 Kalendertage aus, kann MZGN den betroffenen Auftrag nach vorheriger Ankündigung und Ablauf einer angemessenen Frist in Textform beenden.
8.5 In diesem Fall werden die bis dahin erbrachten Leistungen, nicht mehr stornierbare Fremdkosten und weitere gesetzlich bestehende Vergütungsansprüche abgerechnet. Eine spätere Fortsetzung gilt als neue Beauftragung. Leistungsumfang, Zeitplan und Vergütung werden neu vereinbart.
9. Höhere Gewalt und nicht beeinflussbare Ereignisse
9.1 Kann eine Partei ihre Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt oder eines anderen unvorhersehbaren und von ihr nicht zu vertretenden Ereignisses vorübergehend nicht erfüllen, ist sie für Dauer und Umfang der Beeinträchtigung von der betroffenen Leistungspflicht befreit.
9.2 Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, erhebliche Störungen der Energieversorgung, Telekommunikation oder IT-Infrastruktur sowie der unvorhersehbare Ausfall von für die Leistung wesentlichen Personen, sofern eine zumutbare Ersatzorganisation nicht rechtzeitig möglich ist.
9.3 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über die Beeinträchtigung und deren voraussichtliche Dauer. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich angemessen.
9.4 Bereits erbrachte Leistungen und angefallene Fremdkosten bleiben vergütungspflichtig.
9.5 Dauert die Beeinträchtigung länger als 60 Kalendertage an und ist eine Fortsetzung für eine Partei unzumutbar, kann sie den betroffenen Leistungsumfang in Textform beenden. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
10. Vergütung und Vergütungsarten
10.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
10.2 Die Vergütung kann als Festpreis, Stundenkontingent, Aufwandsschätzung, monatliche Pauschale oder Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand vereinbart werden.
10.3 Ein Festpreis gilt ausschließlich für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang. Änderungen und zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet.
10.4 Bei vereinbarten Stundenkontingenten sind Leistungen bis zur angegebenen Stundenzahl enthalten. Ist absehbar, dass das Kontingent nicht ausreicht, informiert MZGN den Auftraggeber. Darüber hinausgehende Leistungen werden erst nach Freigabe zum vereinbarten Stundensatz erbracht.
10.5 Als Aufwandsschätzung bezeichnete Angaben sind unverbindliche Prognosen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Anforderungen. MZGN informiert den Auftraggeber, sobald eine wesentliche Überschreitung absehbar ist. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlich erbrachten und dokumentierten Aufwand.
10.6 Im Angebot ausdrücklich als enthalten ausgewiesene zusätzliche Stunden werden nicht berechnet. Nicht genutzte enthaltene Stunden begründen keinen Anspruch auf Auszahlung, Gutschrift oder Übertragung auf andere Leistungen.
10.7 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand erfolgt die Abrechnung in angefangenen Einheiten von 15 Minuten.
10.8 Zum abrechenbaren Aufwand gehören alle für die Bearbeitung erforderlichen Leistungen. Dazu zählen insbesondere Vorbereitung, Analyse, Recherche, Beratung, Konzeption, Gestaltung, Umsetzung, Korrekturen, Abstimmungen, Projektmanagement, technische Einrichtung, Qualitätssicherung, Präsentation, Dokumentation und Übergabe.
10.9 Auf Anfrage erhält der Auftraggeber eine nachvollziehbare Übersicht über den abgerechneten Zeitaufwand.
11. Anzahlung, Abschlagsrechnungen und Zahlungsbedingungen
11.1 Bei Einzelprojekten ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 20 % des vereinbarten Netto-Auftragswerts fällig, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist.
11.2 Die Anzahlung wird vollständig auf die vereinbarte Vergütung angerechnet. MZGN ist berechtigt, den Projektstart und die verbindliche Reservierung von Kapazitäten vom Eingang der Anzahlung abhängig zu machen.
11.3 Verzögert sich der Eingang der Anzahlung, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend.
11.4 MZGN ist berechtigt, entsprechend dem Projektfortschritt angemessene Abschlagsrechnungen für bereits erbrachte Leistungen zu stellen. Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als vier Wochen können Abschlagsrechnungen auch monatlich gestellt werden.
11.5 Bei stufenweise oder modular beauftragten Projekten kann jede abgeschlossene Projektstufe oder Position separat abgerechnet werden.
11.6 Die Schlussrechnung erfolgt nach Abschluss oder Übergabe der vereinbarten Leistungen. Abweichende Zahlungspläne im Angebot haben Vorrang.
11.7 Monatliche Pauschalen und Retainer werden jeweils im Voraus für den betreffenden Leistungsmonat abgerechnet.
11.8 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
11.9 MZGN darf Rechnungen und Gutschriften elektronisch an die vom Auftraggeber angegebene Rechnungsadresse übermitteln. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der vereinbarte elektronische Empfangsweg aktuell und erreichbar ist.
11.10 Besondere Vorgaben des Auftraggebers zu Rechnungsportalen, Bestellnummern oder Referenzen sind MZGN vor der Rechnungsstellung mitzuteilen. Zusätzlicher Aufwand kann nach vorheriger Abstimmung berechnet werden.
12. Zahlungsverzug
12.1 Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist MZGN berechtigt, die weitere Leistungserbringung nach vorheriger Ankündigung bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen.
12.2 Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich entsprechend. Die Zahlungspflicht für bereits erbrachte Leistungen, monatlich reservierte Kontingente und beauftragte Fremdkosten bleibt bestehen.
12.3 Zusätzlicher Aufwand, der durch die Unterbrechung und spätere Wiederaufnahme entsteht, wird zum vereinbarten Stundensatz berechnet.
12.4 MZGN kann noch nicht übertragene Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte bis zur vollständigen Zahlung zurückbehalten.
12.5 MZGN ist berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale geltend zu machen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
13. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
13.1 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Ansprüche von MZGN aufrechnen.
13.2 Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
13.3 Zahlungen dürfen wegen unwesentlicher Mängel oder Beanstandungen nicht vollständig zurückbehalten werden.
14. Laufende Verträge, monatliche Pauschalen und Retainer
14.1 Verträge mit monatlicher Pauschalvergütung oder Retainer haben eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
14.2 Während der Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
14.3 Verträge mit einer ausdrücklich vereinbarten festen Laufzeit enden mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Eine automatische Verlängerung erfolgt nur, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.
14.4 Die im Rahmen einer monatlichen Pauschale oder eines Retainers vereinbarten Stunden und Leistungen werden für den jeweiligen Leistungsmonat verbindlich reserviert.
14.5 Nicht genutzte Stunden oder Leistungen verfallen am Monatsende und werden nicht in Folgemonate übertragen, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
14.6 Ist absehbar, dass das vereinbarte monatliche Stunden- oder Leistungskontingent nicht ausreicht, informiert MZGN den Auftraggeber. Darüber hinausgehende Leistungen werden nur nach vorheriger Freigabe erbracht und zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
14.7 Laufende Verträge, monatliche Pauschalen und Retainer können nur im gegenseitigen Einvernehmen in Textform pausiert werden. Ein einseitiger Anspruch des Auftraggebers auf Aussetzung oder beitragsfreie Ruhemonate besteht nicht.
14.8 Stellt der Auftraggeber in einem Leistungsmonat keine oder nicht ausreichend Aufgaben, Inhalte, Informationen oder Freigaben bereit, bleibt die vereinbarte monatliche Vergütung fällig. Die reservierten Leistungen werden nicht automatisch übertragen.
14.9 Eine vereinbarte Pause verlängert die Mindestvertragslaufzeit um die Dauer der Pause, sofern nichts anderes vereinbart wird. Zeitpunkt, Dauer und Auswirkungen auf Vergütung und Leistung werden vor Beginn der Pause in Textform festgelegt.
15. Preisanpassung bei laufenden Verträgen
15.1 MZGN kann die Vergütung bei laufenden Verträgen erstmals nach zwölf Monaten und anschließend höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten anpassen, soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Personal-, Lizenz-, Energie-, Raum- oder sonstigen Betriebskosten verändert haben.
15.2 MZGN informiert den Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform über die Anpassung und deren wesentliche Gründe.
15.3 Bei einer Preiserhöhung kann der Auftraggeber den betroffenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
15.4 Kostenreduzierungen werden bei einer Anpassung angemessen berücksichtigt. Änderungen aufgrund eines erweiterten oder veränderten Leistungsumfangs bleiben unberührt.
16. Fremdkosten und externe Leistungen
16.1 Fremdkosten sind nur Bestandteil der vereinbarten Vergütung, wenn sie im Angebot ausdrücklich als enthalten ausgewiesen sind.
16.2 Darüber hinausgehende Fremdleistungen und Auslagen werden vor ihrer Beauftragung mit dem Auftraggeber abgestimmt. Die Freigabe kann in Textform erfolgen.
16.3 Beauftragt und koordiniert MZGN externe Leistungen im eigenen Namen, wird für Auswahl, Beauftragung, Abstimmung und kaufmännische Abwicklung im üblichen Umfang eine Handlingpauschale von 15 % der Netto-Fremdkosten berechnet.
16.4 Ein darüber hinausgehender projektbezogener Koordinationsaufwand wird nur nach vorheriger Information und Freigabe zusätzlich zum vereinbarten Stundensatz berechnet.
16.5 Freigegebene Fremdkosten einschließlich der Handlingpauschale können im Voraus abgerechnet werden. MZGN ist nicht verpflichtet, gegenüber externen Dienstleistern in Vorleistung zu treten.
16.6 Bereits beauftragte oder nicht mehr stornierbare Fremdleistungen sind auch bei einer Änderung, Verschiebung oder Beendigung des Projekts vollständig vom Auftraggeber zu tragen.
16.7 Beauftragt und bezahlt der Auftraggeber einen externen Dienstleister direkt, fällt keine Handlingpauschale auf dessen Rechnung an. Von MZGN erbrachte Koordinations- und Abstimmungsleistungen werden in diesem Fall nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
17. Reisekosten und Reisezeiten
17.1 Reise- und Übernachtungskosten sind nur enthalten, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.
17.2 Andernfalls werden notwendige Fahrt-, Bahn-, Flug-, Übernachtungs- und Nebenkosten nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
17.3 Für Fahrten mit dem Pkw werden 0,50 Euro netto pro gefahrenem Kilometer berechnet.
17.4 Reisezeiten werden mit 50 % des für das Projekt vereinbarten Stundensatzes abgerechnet. Während der Reisezeit erbrachte Projektleistungen werden zum vollen Stundensatz berechnet.
17.5 Reisen und die voraussichtlichen Kosten werden vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt.
18. Abnahme und Teilabnahme
18.1 Soweit eine Abnahme vereinbart oder aufgrund der Art der Leistung gesetzlich erforderlich ist, fordert MZGN den Auftraggeber nach Fertigstellung in Textform zur Abnahme auf.
18.2 MZGN setzt hierfür eine angemessene Frist, die regelmäßig zehn Werktage beträgt.
18.3 Der Auftraggeber erklärt innerhalb dieser Frist die Abnahme oder bezeichnet bestehende wesentliche Mängel nachvollziehbar in Textform. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
18.4 Erklärt der Auftraggeber innerhalb der gesetzten Frist weder die Abnahme noch eine begründete Abnahmeverweigerung, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme.
18.5 Die vorbehaltlose Veröffentlichung, produktive Nutzung oder Weitergabe an die Produktion kann als Abnahme gelten, wenn das Verhalten nach den Umständen eindeutig erkennen lässt, dass der Auftraggeber die Leistung als vertragsgemäß akzeptiert.
18.6 MZGN ist berechtigt, in sich abgeschlossene und eigenständig nutzbare Teilleistungen oder Projektstufen gesondert zur Abnahme vorzulegen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
18.7 Abgenommene oder verbindlich freigegebene Teilleistungen bilden die Grundlage für die weitere Bearbeitung. Spätere Änderungswünsche gelten als zusätzliche Leistungen, soweit sie nicht der Beseitigung eines berechtigten Mangels dienen.
18.8 Die Abnahme einer späteren Projektstufe eröffnet keine erneute Prüfung bereits abgenommener Teilleistungen. Verdeckte Mängel und zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
19. Produktions- und Veröffentlichungsfreigabe
19.1 Vor Produktion, Veröffentlichung, Schaltung oder technischer Inbetriebnahme erhält der Auftraggeber die finalen Arbeitsergebnisse zur Freigabe, soweit eine solche Freigabe nach Art der Leistung vorgesehen ist.
19.2 Der Auftraggeber prüft insbesondere Inhalte, Schreibweisen, Kontaktdaten, Preise, Termine, Abbildungen und technische Vorgaben.
19.3 Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Arbeitsergebnisse.
19.4 Änderungen nach erteilter Freigabe sowie dadurch entstehende Produktions-, Veröffentlichungs- oder Fremdkosten werden zusätzlich berechnet.
19.5 MZGN haftet nicht für Fehler, die der Auftraggeber bei ordnungsgemäßer Prüfung vor der Freigabe hätte erkennen können. Dies gilt nicht, soweit MZGN den Fehler vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder arglistig verschwiegen hat.
19.6 Erteilt der Auftraggeber die Freigabe direkt gegenüber einer Druckerei, Plattform oder einem anderen Dienstleister, trägt er die Verantwortung für die freigegebene Fassung.
20. Rücktritt, Kündigung und Stornierung
20.1 Mit Annahme des Angebots kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Ein freies Rücktrittsrecht besteht nicht, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
20.2 Einzelprojekte können vom Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vorzeitig beendet werden. In diesem Fall sind die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen, verbindlich beauftragte Fremdleistungen und weitere gesetzlich geschuldete Vergütungsansprüche zu zahlen. Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Verwendung frei gewordener Kapazitäten werden berücksichtigt.
20.3 Die geleistete Anzahlung wird auf die berechtigten Vergütungsansprüche von MZGN angerechnet. Übersteigt die berechtigte Forderung die Anzahlung, ist der Differenzbetrag zu zahlen. Übersteigt die Anzahlung die berechtigte Forderung, wird der verbleibende Betrag erstattet.
20.4 Für fest vereinbarte Workshops, Präsentationen, Produktionen, Vor-Ort-Termine und vergleichbare termingebundene Leistungen gelten bei einer vom Auftraggeber veranlassten Absage oder Verschiebung folgende Stornierungspauschalen:
– mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin: kostenfrei
– weniger als 14, aber mindestens sieben Kalendertage vor dem Termin: 50 % des auf den Termin entfallenden Honorars
– weniger als sieben Kalendertage vor dem Termin: 80 % des auf den Termin entfallenden Honorars
– am Termintag oder bei Nichterscheinen: 100 % des auf den Termin entfallenden Honorars
20.5 Ersparte Aufwendungen werden berücksichtigt. Bereits angefallene oder nicht mehr stornierbare Reise-, Material- und Fremdkosten werden zusätzlich berechnet.
20.6 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. MZGN bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
20.7 Eine Stornierungsvergütung wird auf einen Ersatztermin nur angerechnet, wenn MZGN dies ausdrücklich in Textform bestätigt.
20.8 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
20.9 Ein wichtiger Grund für MZGN liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Fristsetzung wesentliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, erheblich oder wiederholt mit fälligen Zahlungen in Verzug gerät, erforderliche Freigaben dauerhaft verweigert oder rechtswidrige beziehungsweise unzumutbare Leistungen verlangt.
20.10 Soweit eine Pflichtverletzung behoben werden kann, setzt MZGN vor der Kündigung grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder MZGN die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann.
20.11 Kündigungen können in Textform erfolgen.
21. Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte und Rechte
21.1 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Materialien verantwortlich.
21.2 Der Auftraggeber sichert zu, dass er über alle für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte verfügt und dass die vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter oder gesetzlichen Bestimmungen verletzt.
21.3 Der Auftraggeber räumt MZGN für Dauer und Zweck der Vertragsdurchführung die erforderlichen einfachen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an den bereitgestellten Inhalten, Daten und Materialien ein.
21.4 Dies umfasst insbesondere Vervielfältigung, Bearbeitung, technische Anpassung, Einbindung, Veröffentlichung und Weitergabe an eingesetzte Mitarbeitende, Subunternehmer und Produktionsdienstleister, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
21.5 MZGN ist nicht verpflichtet, bereitgestellte Materialien ohne ausdrückliche Vereinbarung rechtlich zu prüfen. Bestehen erkennbare Zweifel an der Zulässigkeit, kann MZGN die Bearbeitung oder Veröffentlichung bis zur Klärung aussetzen.
21.6 Der Auftraggeber stellt MZGN von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vertragsgemäßen Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien beruhen. Die Freistellung umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit MZGN die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
21.7 MZGN informiert den Auftraggeber über geltend gemachte Ansprüche und stimmt die Rechtsverteidigung, soweit möglich, mit ihm ab.
22. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
22.1 Die vereinbarten Nutzungsrechte an den final ausgewählten Arbeitsergebnissen gehen erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
22.2 Umfang, räumlicher Geltungsbereich, Dauer und Ausschließlichkeit der Nutzungsrechte ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot.
22.3 Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den final ausgewählten Arbeitsergebnissen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck.
22.4 Der Auftraggeber darf finale Arbeitsergebnisse an externe Dienstleister weitergeben, soweit dies für die vereinbarte Nutzung, Produktion, Veröffentlichung oder technische Betreuung erforderlich ist. Dadurch werden keine weitergehenden Nutzungsrechte übertragen.
22.5 Eine Bearbeitung, Weiterveräußerung, Unterlizenzierung oder Nutzung für andere Unternehmen, Marken, Produkte oder Zwecke ist nur mit vorheriger Zustimmung von MZGN in Textform zulässig.
22.6 Ausschließliche Nutzungsrechte, erweiterte Bearbeitungs- und Weitergaberechte sowie offene Arbeitsdateien müssen ausdrücklich im Angebot vereinbart werden und können gesondert vergütet werden.
22.7 Nicht ausgewählte Entwürfe, Konzepte, Kampagnenrichtungen und Präsentationen dürfen ohne gesonderte Vereinbarung weder genutzt noch bearbeitet oder an Dritte zur Umsetzung weitergegeben werden.
22.8 Offene Arbeitsdateien, Rohdaten, Quellcodes und editierbare Gestaltungsdateien sind nur Bestandteil der Leistung, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.
22.9 Nicht übertragene Rechte verbleiben bei MZGN beziehungsweise beim jeweiligen Rechteinhaber.
23. Rechte Dritter an Arbeitsergebnissen von MZGN
23.1 MZGN stellt sicher, dass die von MZGN selbst erstellten finalen Arbeitsergebnisse im vereinbarten Umfang vertragsgemäß genutzt werden können.
23.2 Soweit darin Inhalte, Software, Schriften, Stockmaterial oder sonstige Leistungen Dritter enthalten sind, richtet sich der Nutzungsumfang ergänzend nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.
23.3 MZGN informiert den Auftraggeber über erkennbare wesentliche Einschränkungen der vertragsgemäßen Nutzung.
23.4 Eine Garantie für die weltweite Schutzfähigkeit, Eintragungsfähigkeit oder rechtliche Verfügbarkeit von Namen, Claims, Marken, Domains, Designs oder sonstigen Kennzeichen ist nicht geschuldet. Recherchen und rechtliche Prüfungen sind nur Bestandteil der Leistung, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
23.5 Werden wegen einer von MZGN zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter berechtigte Ansprüche geltend gemacht, kann MZGN nach eigener Wahl die erforderlichen Nutzungsrechte beschaffen, das betroffene Arbeitsergebnis so ändern, dass die Rechtsverletzung entfällt, oder eine gleichwertige Ersatzlösung bereitstellen.
23.6 Der Auftraggeber informiert MZGN unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche. Er erkennt Ansprüche nicht ohne vorherige Abstimmung mit MZGN an und schließt keine Vergleiche, soweit dies rechtlich zulässig ist.
23.7 Eine Verantwortlichkeit von MZGN besteht nicht, soweit die Rechtsverletzung auf Materialien, Vorgaben oder Änderungen des Auftraggebers oder Dritter, einer Nutzung außerhalb des vereinbarten Umfangs oder einer Kombination mit nicht von MZGN bereitgestellten Inhalten beruht.
24. Drittinhalte und Lizenzen
24.1 Für Stockmaterial, Schriften, Musik, Software, Plugins und andere Inhalte oder Leistungen Dritter gelten die jeweils anwendbaren Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Rechteinhabers oder Anbieters.
24.2 MZGN kann dem Auftraggeber nur die Rechte einräumen, über die MZGN selbst verfügt.
24.3 Soweit erforderlich, erwirbt der Auftraggeber Lizenzen direkt im eigenen Namen. Beschafft MZGN eine Lizenz im eigenen Namen, werden der zulässige Nutzungsumfang und gegebenenfalls erforderliche Folgelizenzen vorab abgestimmt.
24.4 Laufende Lizenz-, Hosting-, Plattform- und Verlängerungskosten trägt der Auftraggeber, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
24.5 Änderungen der Lizenzbedingungen, Preise oder Verfügbarkeit durch Drittanbieter liegen außerhalb des Einflussbereichs von MZGN. Erforderliche Anpassungen oder Ersatzbeschaffungen werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.
25. Agenturnennung und Referenznutzung
25.1 MZGN ist berechtigt, bei veröffentlichten Arbeitsergebnissen in branchenüblicher und angemessener Form als ausführende Agentur genannt zu werden.
25.2 Bei Websites kann die Nennung insbesondere im Impressum erfolgen. Eine sichtbare Kennzeichnung im unmittelbaren Gestaltungsbereich erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
25.3 MZGN ist berechtigt, veröffentlichte Arbeitsergebnisse nach ihrer Veröffentlichung als Referenz zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Darstellung auf der eigenen Website, in Präsentationen, sozialen Medien, Wettbewerben und Award-Einreichungen. Dabei dürfen Name und Logo des Auftraggebers genannt werden.
25.4 Vertrauliche Informationen und noch nicht veröffentlichte Arbeitsergebnisse sind von der Referenznutzung ausgeschlossen.
25.5 Der Auftraggeber kann der Referenznutzung oder Agenturnennung aus berechtigtem Grund in Textform widersprechen. Berechtigte Interessen des Auftraggebers werden berücksichtigt.
26. Inhaltliche und rechtliche Freigabe
26.1 Der Auftraggeber prüft die zur Freigabe vorgelegten Inhalte und Arbeitsergebnisse vor Veröffentlichung oder Produktion auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit.
26.2 Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber, dass die Arbeitsergebnisse in der vorgelegten Form verwendet werden können.
26.3 MZGN erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Eine rechtliche Prüfung, insbesondere von Werbeaussagen, Kennzeichnungspflichten, Gewinnspielen, Datenschutz, Impressum, Nutzungsrechten oder branchenspezifischen Vorgaben, ist nur Bestandteil der Leistung, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
26.4 Nachträgliche Änderungen an bereits freigegebenen Arbeitsergebnissen werden zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Kosten einer erneuten Produktion oder Veröffentlichung trägt der Auftraggeber.
27. Kein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg
27.1 MZGN erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit branchenüblicher Sorgfalt.
27.2 Ein bestimmter wirtschaftlicher, kommunikativer oder technischer Erfolg ist nur geschuldet, wenn MZGN diesen im Angebot ausdrücklich garantiert hat.
27.3 MZGN übernimmt insbesondere keine Garantie für bestimmte Reichweiten, Interaktionen, Suchmaschinenplatzierungen, Verkaufszahlen, Anfragen, Bewerbungen oder sonstige geschäftliche Ergebnisse.
27.4 Prognosen, Zielwerte und Einschätzungen beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen. Sie stellen keine Garantie dar, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
28. Drittanbieter, Plattformen und Accounts
28.1 Accounts bei Plattformen und Drittanbietern werden grundsätzlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers geführt. Der Auftraggeber bleibt Inhaber der Accounts und Vertragspartner des jeweiligen Drittanbieters, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
28.2 Der Auftraggeber stellt MZGN die erforderlichen Zugänge und Berechtigungen rechtzeitig zur Verfügung. Beide Parteien behandeln Zugangsdaten vertraulich und schützen sie angemessen vor unbefugtem Zugriff.
28.3 MZGN nimmt innerhalb der Accounts ausschließlich die vereinbarten Tätigkeiten vor.
28.4 MZGN hat keinen Einfluss auf Verfügbarkeit, Funktionen, Richtlinien, Preise oder Entscheidungen von Plattform-, Software-, Hosting- oder sonstigen Drittanbietern.
28.5 MZGN ist nicht für Ausfälle, Einschränkungen, Änderungen, Datenverluste, Kontosperrungen oder andere Beeinträchtigungen verantwortlich, die durch Drittanbieter verursacht werden und außerhalb des Einflussbereichs von MZGN liegen.
28.6 Erforderliche Anpassungen aufgrund von Änderungen bei Drittanbietern sind nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten und werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.
28.7 Nach Ende der Zusammenarbeit ist der Auftraggeber für die Änderung von Passwörtern, den Entzug von Zugriffsrechten und die weitere Verwaltung der Accounts verantwortlich. MZGN entfernt eigene Zugänge und Berechtigungen, soweit dies technisch möglich ist.
29. Einsatz Künstlicher Intelligenz
29.1 MZGN ist berechtigt, Künstliche Intelligenz als unterstützendes Werkzeug bei der Leistungserbringung einzusetzen.
29.2 KI-gestützte Ergebnisse werden vor ihrer finalen Verwendung durch MZGN geprüft und im Rahmen der vereinbarten Leistung bearbeitet.
29.3 Vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten des Auftraggebers werden nur unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen und vereinbarten Vertraulichkeitsanforderungen in KI-Systemen verarbeitet.
29.4 Soweit für eine konkrete Verarbeitung eine zusätzliche Vereinbarung oder Einwilligung erforderlich ist, wird diese vorab eingeholt.
29.5 Aufgrund der technischen Funktionsweise von KI-Systemen kann nicht garantiert werden, dass rein KI-generierte Ergebnisse ausschließlich oder frei von Ähnlichkeiten mit bestehenden Inhalten sind. MZGN prüft final verwendete Ergebnisse mit branchenüblicher Sorgfalt.
29.6 Eine weitergehende rechtliche Prüfung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
29.7 Auf Anfrage informiert MZGN den Auftraggeber über den wesentlichen Einsatz von KI im jeweiligen Projekt, soweit dem keine berechtigten Interessen, Geschäftsgeheimnisse oder Vertraulichkeitspflichten entgegenstehen.
30. Druck, Produktion und technische Abweichungen
30.1 Bei Druck-, Produktions- und digitalen Leistungen können technisch bedingte Abweichungen auftreten.
30.2 Dazu zählen insbesondere geringfügige Abweichungen bei Farben, Helligkeit, Kontrast, Material, Format, Beschnitt, Verarbeitung und Darstellung auf unterschiedlichen Bildschirmen oder Endgeräten. Branchenübliche und zumutbare Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
30.3 Verbindliche Farb- oder Materialergebnisse setzen voraus, dass entsprechende Proofs, Andrucke, Muster oder Materialproben ausdrücklich beauftragt und vom Auftraggeber freigegeben wurden.
30.4 Die dafür anfallenden Kosten werden gesondert berechnet, sofern sie nicht im Angebot enthalten sind.
30.5 Für Produktionsfehler externer Dienstleister gelten ergänzend deren Bedingungen. MZGN unterstützt den Auftraggeber bei der Klärung berechtigter Beanstandungen, haftet jedoch nur im Rahmen der eigenen Verantwortlichkeit.
30.6 Produktionsmengen können im branchenüblichen Umfang von der bestellten Menge abweichen, sofern der Produktionsdienstleister entsprechende Mehr- oder Minderlieferungen vorsieht und der Auftraggeber darüber vorab informiert wurde.
31. Mängel und Nacherfüllung
31.1 MZGN erbringt die vereinbarten Leistungen mit branchenüblicher Sorgfalt.
31.2 Der Auftraggeber zeigt erkennbare Mängel unverzüglich nach Übergabe oder Abnahme in Textform an und beschreibt sie nachvollziehbar.
31.3 Bei berechtigten Mängeln ist MZGN zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
31.4 MZGN entscheidet, soweit gesetzlich zulässig, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder erneute Leistungserbringung erfolgt.
31.5 Schlägt die Nacherfüllung nach angemessenen Versuchen fehl oder ist sie für den Auftraggeber unzumutbar, stehen ihm die gesetzlichen Rechte zu.
31.6 Keine Mängelansprüche bestehen für Fehler oder Beeinträchtigungen, die durch nachträgliche Änderungen des Auftraggebers oder Dritter, ungeeignete technische Umgebungen, Drittanbieter, fehlerhaftes Auftraggebermaterial oder eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks entstehen.
31.7 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit eine Verkürzung gesetzlich zulässig ist.
31.8 Unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie weitere Fälle, in denen eine Verkürzung gesetzlich ausgeschlossen ist.
32. Haftung
32.1 MZGN haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen weiteren Fällen, in denen eine Haftungsbegrenzung gesetzlich unzulässig ist.
32.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
32.3 Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
32.4 Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
32.5 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
32.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen von MZGN.
33. Vertraulichkeit
33.1 Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags.
33.2 Eine Weitergabe ist nur an Mitarbeitende, Berater und eingesetzte Dienstleister zulässig, die die Informationen zur Vertragserfüllung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
33.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt für fünf Jahre nach Ende des jeweiligen Vertrags. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gilt sie darüber hinaus so lange, wie die betreffende Information als Geschäftsgeheimnis geschützt ist.
33.4 Nicht als vertraulich gelten Informationen, die nachweislich bereits bekannt oder öffentlich zugänglich waren, ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden oder aufgrund einer gesetzlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen.
33.5 Soweit zulässig, wird die jeweils andere Partei vor einer verpflichtenden Offenlegung informiert.
33.6 Die vereinbarte Referenznutzung veröffentlichter Arbeitsergebnisse bleibt unberührt.
34. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
34.1 Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
34.2 Verarbeitet MZGN im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten im Sinne von Art. 28 DSGVO, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag.
34.3 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten rechtmäßig erhoben wurden und für die vereinbarte Leistung verarbeitet werden dürfen.
34.4 Soweit MZGN externe Dienste, Plattformen oder Unterauftragnehmer einsetzt, erfolgt dies unter Beachtung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen und einer gegebenenfalls geschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
35. Archivierung, Rückgabe und Löschung
35.1 MZGN ist nicht verpflichtet, Projekt-, Arbeits- und Produktionsdateien dauerhaft aufzubewahren.
35.2 Finale Projektdaten werden nach Abschluss des Projekts für zwölf Monate gespeichert, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf dieser Frist darf MZGN die Daten ohne weitere Ankündigung löschen.
35.3 Der Auftraggeber ist für die Sicherung der an ihn übergebenen Daten selbst verantwortlich.
35.4 Nach Abschluss oder Beendigung des Vertrags geben beide Parteien auf Verlangen vertrauliche Unterlagen und Materialien der jeweils anderen Partei zurück oder löschen sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, berechtigten Dokumentationsinteressen oder vertraglichen Verpflichtungen entgegenstehen.
35.5 MZGN darf Kopien aufbewahren, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, zur Dokumentation der Leistungserbringung, zur Durchsetzung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, zur Gewährleistung oder im Rahmen der vereinbarten Archivierung erforderlich ist.
35.6 Für aufbewahrte Kopien gelten die Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten fort.
36. Wartung und Betreuung nach Projektabschluss
36.1 Mit Abschluss und Übergabe eines Projekts endet die vereinbarte Leistung, sofern im Angebot keine laufende Wartung, Betreuung oder Weiterentwicklung vereinbart wurde.
36.2 Nachträgliche Aktualisierungen, Anpassungen, Fehleranalysen, Inhaltsänderungen und Anpassungen an veränderte technische oder rechtliche Anforderungen sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags. Sie werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.
36.3 Übernimmt der Auftraggeber oder ein Dritter nach Übergabe Änderungen an den Arbeitsergebnissen, ist MZGN für daraus entstehende Fehler, Einschränkungen oder Folgeschäden nicht verantwortlich.
36.4 Leistungen zur Prüfung oder Wiederherstellung werden zum vereinbarten oder aktuellen Stundensatz berechnet.
36.5 Verbindliche Reaktionszeiten, Bereitschaftsdienste und Service-Level gelten nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart wurden.
37. Eilaufträge und Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten
37.1 Leistungen mit außergewöhnlich kurzer Bearbeitungsfrist sowie Arbeiten außerhalb der regulären Geschäftszeiten, an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen werden nur nach vorheriger Abstimmung übernommen.
37.2 MZGN kann hierfür einen angemessenen Zuschlag berechnen. Die Höhe wird vor der Beauftragung mitgeteilt und in Textform freigegeben.
37.3 Ein Anspruch auf die Übernahme kurzfristiger oder außerhalb der regulären Geschäftszeiten liegender Leistungen besteht nicht. Maßgeblich sind die verfügbaren Kapazitäten von MZGN.
37.4 Aus den veröffentlichten Geschäftszeiten ergibt sich keine garantierte Reaktions-, Bearbeitungs- oder Behebungszeit.
38. Abwerbung
38.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach Vertragsende keine Mitarbeitenden oder im Projekt eingesetzten freien Mitarbeitenden von MZGN gezielt abzuwerben.
38.2 Dies gilt nicht für allgemeine, nicht gezielt an diese Personen gerichtete Stellenausschreibungen oder für Bewerbungen, die ohne vorherige gezielte Ansprache durch den Auftraggeber erfolgen.
38.3 Bei einem schuldhaften Verstoß bleiben die gesetzlichen Ansprüche von MZGN unberührt.
39. Steuern und grenzüberschreitende Leistungen
39.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
39.2 Soweit bei grenzüberschreitenden Leistungen das Reverse-Charge-Verfahren oder eine andere steuerliche Sonderregelung anzuwenden ist, erfolgt die Abrechnung ohne deutsche Umsatzsteuer mit dem gesetzlich erforderlichen Hinweis.
39.3 Der Auftraggeber stellt MZGN die für die steuerliche Behandlung erforderlichen Angaben und Nachweise, insbesondere eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, rechtzeitig zur Verfügung.
39.4 Steuern, Abgaben oder vergleichbare Belastungen, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers entstehen, trägt der Auftraggeber, soweit er deren Entstehung zu vertreten hat.
40. Übertragung von Rechten und Pflichten
40.1 Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung von MZGN in Textform auf Dritte übertragen.
40.2 MZGN ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen. MZGN informiert den Auftraggeber hierüber rechtzeitig und berücksichtigt dessen berechtigte Interessen.
40.3 Der Einsatz von Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden und Subunternehmern gilt nicht als Übertragung des Vertrags.
41. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
41.1 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich für Verträge, die nach Inkrafttreten der geänderten Fassung geschlossen werden.
41.2 Für laufende Verträge werden Änderungen nur wirksam, wenn der Auftraggeber ihnen in Textform zustimmt.
41.3 Ausgenommen sind rein redaktionelle Änderungen sowie Anpassungen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben erforderlich sind und den Auftraggeber nicht wesentlich benachteiligen. Über solche Änderungen informiert MZGN rechtzeitig in Textform.
41.4 Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung bleibt während der Vertragslaufzeit auf Anfrage zugänglich.
42. Kontaktdaten und Zugang von Mitteilungen
42.1 Der Auftraggeber teilt MZGN Änderungen seiner Firma, Anschrift, Rechnungsadresse, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, zentralen Ansprechperson und E-Mail-Adresse unverzüglich in Textform mit.
42.2 Mitteilungen von MZGN können an die zuletzt mitgeteilten Kontaktdaten gesendet werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die angegebenen E-Mail-Adressen erreichbar sind und regelmäßig geprüft werden.
42.3 Nachteile und zusätzlicher Aufwand, die durch nicht oder verspätet mitgeteilte Änderungen entstehen, trägt der Auftraggeber, soweit er diese zu vertreten hat.
43. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sprache
43.1 Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
43.2 Erfüllungsort ist der Sitz von MZGN.
43.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Passau, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.
43.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können ergänzend in anderen Sprachen bereitgestellt werden. Bei Widersprüchen oder Auslegungsunterschieden zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung ist die deutsche Fassung maßgeblich.
44. Schlussbestimmungen
44.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines darauf basierenden Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
44.2 An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken.
Stand: 24. August 2026